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   VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678   

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VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678 (https://dejure.org/2017,20577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2017 - 12 C 17.678 (https://dejure.org/2017,20577)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 12 C 17.678 (https://dejure.org/2017,20577)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BAföG § 1, § 28 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2
    Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor Antragstellung nach dem BAföG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit des tatsächlich vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung; Barabhebungen als typische Vermögensminderung im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme einer Ausbildung und BAföG-Antragstellung hinsichtlich ...

  • rewis.io

    Keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor Antragstellung nach dem BAföG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 1 ; BAföG § 28 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 2
    Maßgeblichkeit tatsächlich vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung; keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen vor Antragstellung; Verfügungsbefugnis; PKH; Feststellungslast; Arglist; Vermögensverbrauch

  • rechtsportal.de

    Maßgeblichkeit des tatsächlich vorhandenen Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung; Barabhebungen als typische Vermögensminderung im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme einer Ausbildung und BAföG -Antragstellung hinsichtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.1994 - 7 S 197/93

    Vermögensanrechnung: maßgeblicher Zeitpunkt; rechtsmißbräuchlich veräußertes

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Von einem solchen Fall rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung abgesehen, steht es einem potentiell Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Dieses geht vielmehr von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG) aus (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; siehe auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 31. Lfg, Mai 2009, § 27 Rn. 8.3).

    Lediglich im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174, vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Von einer allgemeinen Beschränkung der Verfügungsbefugnis schon vor Aufnahme der Ausbildung kann jedoch keine Rede sein (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26).

    Eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eigenes Vermögen bereits vor Aufnahme der Ausbildung besteht - wie bereits dargelegt - ausdrücklich nicht (vgl. zum Ganzen VGH BW, U.v. 21.2.1984 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]).

  • VGH Bayern, 20.07.2010 - 12 ZB 09.407

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Im Falle der beabsichtigten Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid entweder arglistig erwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]) oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

    Nur in einem solchen Fall trägt er das Risiko der Unaufklärbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.).

    Die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9).

    Nur in einem solchen Fall ist ihm das Risiko der Unaufklärbarkeit zuzurechnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; s. auch Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 29 m.w.N.).

  • VG München, 04.12.2014 - M 15 K 13.2799

    Ausbildungsförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Von einem solchen Fall rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung abgesehen, steht es einem potentiell Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Lediglich im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174, vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Von Letzterem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Auszubildende es unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 27).

    Berechtigte Zweifel an einem Verbrauch eigenen Vermögens können allenfalls - "ausnahmsweise" - dann berechtigt sein, wenn es sich um einen exorbitanten "Vermögensverbrauch" binnen weniger Monate handelt, ohne dass hierfür eine plausible Erklärung gegeben werden könnte, so dass ein Missbrauch gleichsam auf der Hand liegt (vgl. etwa VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21 - 24: Verbrauch von 17.000,00 Euro binnen weniger als 5 Monaten ohne nachvollziehbare Darlegung des Verwendungszwecks und der Verwendungshöhe).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 79.82

    Ernährungswirtschaft, Denaturierungsprämie

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid entweder arglistig erwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]) oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

    Von Letzterem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Auszubildende es unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 27).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin irgendwelche in ihrem Besitz befindliche beweiskräftige Unterlagen zurückhält, obgleich ihr deren Vorlage möglich und auch zumutbar wäre (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]), sind nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich.

  • VG Stuttgart, 15.05.2006 - 11 K 2940/05

    Miterbenanteil an Mietwohngrundstück als anrechenbares Vermögen; unbillige Härte

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Von einem solchen Fall rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung abgesehen, steht es einem potentiell Auszubildenden jedoch frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und vor Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem BAföG zu machen, was er will, ohne dass er dadurch seinen möglichen Förderungsanspruch gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Lediglich im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174, vorher rechtsmissbräuchlich veräußertes Vermögen ist - ungeachtet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach bürgerlichem Recht - förderungsrechtlich weiterhin dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 21).

    Von einer allgemeinen Beschränkung der Verfügungsbefugnis schon vor Aufnahme der Ausbildung kann jedoch keine Rede sein (vgl. VGH BW, U.v. 21.2.1994 - 7 S 197/93 -, FamRZ 1995, 62 [63]; VG Stuttgart, U.v. 15.5.2006 - 11 K 2940/05 - juris, Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.1994 - 8 A 3885/93
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid entweder arglistig erwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]) oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

    Von Letzterem kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Auszubildende es unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; VG München, U.v. 4.12.2014 - M 15 K 13.2799 - juris, Rn. 27).

  • VGH Bayern, 28.11.2006 - 12 C 06.2436
    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Im Falle der beabsichtigten Rücknahme eines rechtwidrigen begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist; die Unerweislichkeit der Rechtswidrigkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger den Bewilligungsbescheid entweder arglistig erwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]) oder zur Aufklärung von Vorgängen, die in seine Sphäre fallen, ohne hinreichende Gründe das ihm Zumutbare nicht beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 -, NVwZ 1985, 488 [489]; OVG NRW, U.v. 2.5.1994 - 8 A 3885/93 -, NVwZ 1996, 610 [611 f.]; BayVGH, B.v. 20.7.2010 - 12 ZB 09.407 - juris, Rn. 9; B.v. 28.11.2006 - 12 C 06.2436 - juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Jedenfalls wären die Genossenschaftsanteile mit dem Herausgabeanspruch der Eltern der Klägerin belastet, der als abzugsfähige Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, NVwZ 2009, 395 [396] Rn. 17; siehe auch Hartmann, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 37 Lfg., Mai 2014, § 27 Rn. 8.2 u. § 28 Rn. 10.2).
  • VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 -, FamRZ 1983, 1174; BayVGH, U.v. 23.4.2008 - 12 B 06.1397 -, BayVBl 2009, 22 [23] Rn. 30; st.Rspr.).
  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 12 B 06.2380

    Ausbildungsförderung, Rücknahme und Rückforderung von bewilligter

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2017 - 12 C 17.678
    Eine entsprechende Forderung gegen den Vater müsste die Klägerin sich im Rahmen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bezogen auf den Zeitpunkt des § 28 Abs. 2 BAföG als Vermögen zurechnen lassen (vgl. BayVGH, U.v. 18.4.2007 - 12 B 06.2380 - juris, Rn. 26 ff. u. 33 ff.).
  • VGH Bayern, 28.07.2010 - 12 ZB 09.1512

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG München, 17.01.2008 - M 15 K 06.1553

    Zur Frage der Anrechnung von Vermögen, wenn der Auszubildende von dem auf seinen

  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380

    Vormerkung für eine Sozialwohnung in München - Bildung einer Rangliste

  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 12 ZB 19.1378

    Erfolgloser Nichtzulassungsantrag gegen Rückforderung von

    Überträgt ein Auszubildender daher Vermögen auf seine Eltern gerade als "Gegenleistung" für Unterhaltsleistungen, auf die er einen gesetzlichen Anspruch besitzt, erfolgt die Vermögensverfügung im förderungsrechtlichen Sinne unentgeltlich; sie erweist sich im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbeginn demnach als rechtsmissbräuchlich (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 12 C 17.678 - BeckRS 2017, 114439 Rn. 56 f.; B.v. 2.3.2016 - 12 C 15.2512 - BeckRS 2016, 43541 Rn. 3; B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - BeckRS 2014, 48110 Rn. 4).
  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 2 K 19.01917

    Anrechnung eines Kraftfahrzeugs als Vermögen im BAföG

    Hiervon kann indes lediglich in solchen Fällen ausgegangen werden, in denen Auszubildende es unterlassen, bei der Aufklärung eines in ihren Verantwortungsbereich fallenden, tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für sie möglich und zumutbar ist (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 12 C 17.678 - BeckRS 2017, 114439 Rn. 58).
  • VG Ansbach, 11.10.2021 - AN 2 K 21.00699

    Rückforderung von Ausbildungsförderung, Rechtsmissbräuchliche

    Die Alternative der unterlassenen Aufklärung ist nur dann einschlägig, sofern der Auszubildende es unterlässt, bei der Aufklärung eines in seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstands mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. so zum Ganzen BayVGH B.v. 9.5.2017 - 12 C 17.678 - BeckRS 2017, 114439 Rn. 58).
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